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Testamentvollstreckung für Hund/Katze |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Es kann einem Erblasser wichtig sein, dass nach seinem Tod der geliebte Hund oder die Katze versorgt werden, wozu die Erben mitunter überhaupt nicht bereit sind. Deshalb möchte der Erblasser sein Lieblingstier vor der Selbstsucht der Erben schützen. Im deutschen Recht gibt es kein Erbrecht für Hunde, Katzen oder andere Haustiere vor. Deshalb müssen testamentarische Anordnungen getroffen werden, insbesondere Testamentsvollstreckung, um im Wege des Vermächtnisses die Sicherung der Pflege und des Unterhalts der Tiere sicherzustellen. Mit einer Anordnung von Testamentsvollstreckung kann der Erblasser seinen letzten Willen, auch unabhängig von und auch gegen den Willen der Erben durchsetzen. Denn der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen auszuführen. Die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers kann auch sinnvoll sein, wenn der Nachlass für längere Zeit verwaltet werden muss, weil z.B. minderjährige Erben, die ihre Rechte hinsichtlich des Nachlassvermögens nicht in vollem Umfang ausüben dürfen, bis zum Zeitpunkt der Volljährigkeit geschützt sind (sogenannte Dauervollstreckung). Dabei kann die Testamentsvollstreckung auf bestimmte Erben oder auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt sein. |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Die Mitnahme von Barem über die Grenze ist zwar nicht verboten, es dürfte inzwischen aber allgemein bekannt sein, dass Barmittel im Wert von mehr als 10.000 € beim Grenzübergang grundsätzlich den Zollbehörden bekannt gemacht werden müssen. Trotzdem werden immer wieder bei Grenzkontrollen unzulässig hohe Bargeldbeträge entdeckt. Eine zwingende Deklarationspflicht ohne Nachfrage der Zollbehörden besteht nur, wenn es in ein Drittland oder von dort wieder zurück in die EU geht. Dann sind mitgeführte Barmittel eigenständig, auch ohne Kontrolle grundsätzlich zu melden. Erfolgt beim Grenzübergang dagegen eine Kontrolle der Zollstelle, müssen die mitgeführten Mittel unbedingt sofort erklärt werden. Bei Barmitteln im Wert von mehr als 10.000 Euro verlangen die EU - Zöllner neben dem genauen Bestand mündlich Auskunft zur Herkunft und Verwendungszweck der mitgeführten Mittel sowie die kompletten Personalien und Angaben zu geplanten Reisewegen und Verkehrsmitteln. Diese Meldepflicht gilt neben mitgeführtem Euro auch für alle anderen Währungen (US-Dollar, englische Pfund) und Wertpapiere, wie Schecks. Außerdem muss auch die Herkunft der Geldmittel erläutert werden. Die schriftliche Deklaration erfolgt bei der Zollstelle des EU- Mitgliedsstaates, aus der die Ausreise oder über die Rückreise in die EU erfolgt. Werden mitgeführte Mittel anlässlich der Kontrolle verschwiegen und nicht deklarierte Barbestände festgestellt, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Wer anlässlich der Kontrolle nicht oder falsch meldet, muss mit Geldbuße bis zu einer Million Euro rechnen. In der Regel beträgt die Geldbuße 25 % des mitgeführten Barbetrages, kann aber bei Vorliegen mildernder Umstände gemildert werden oder auch erhöht werden. Milderungsgründe können darin liegen, dass die Aufklärung über die Herkunft des nicht erklärten Betrages unverzüglich anlässlich der Kontrolle erfolgt und die mitgeführten Barmittel vorgezeigt werden und nicht erst aus einem Versteck durch die EU - Zollbehörden aufgefunden werden. |
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Was tun mit dem Konto in der Schweiz |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Seit 2009 werden in Deutschland bestimmte Kapitalerträge mit einem Steuerabzug von gut 26 % abgegolten. Künftig werden Kapitalerträge und -gewinne in der Schweiz genauso mit einer Abgeltungssteuer belegt. (Quellensteuer). Das folgt aus dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz vom 27.10.2010. Künftige Kapitalerträge und Gewinne werden dann unmittelbar über eine Abgeltungssteuer (Quellensteuer) in der Schweiz erfasst, nach deren Einbehalt durch die Bank grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzfinanzamt erfüllt ist. Das gilt aber auch für Konten die nicht auf den Namen des Kontoinhabers geführt werden, sogenannten Nummernkonten, bei denen der Kontoinhaber anonym bleibt. Durch das ergänzende paraphierte Abkommen vom 10. August 2011 soll die Möglichkeit einer nachträglichen pauschalen Besteuerung Schweizer Guthaben aus der Vergangenheit erfolgen, und zwar auch auf Guthaben, die sich auf derartigen anonymen "Nummernkonten " befinden. Bezüglich derartiger Guthaben verpflichtet sich die Schweiz zur einmaligen Steuerzahlung. Dann bleibt das Konto anonym. Bislang unversteuertes anonymes Geld wird nachträglich mit Steuern zwischen 19 und 34 % auf das aktuelle Guthaben belegt. Die Höhe der Steuerbelastung wird nach der Art der Kundenbeziehungen sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes ermittelt. Wird die Pauschale gezahlt, bleibt auch der, der sein Konto anonym fortführt, künftig von einer Strafverfolgung verschont. Er muss nicht mehr mit einer Geld und/oder Haftstrafe rechnen. Das bisherige Schwarzgeld gilt als versteuert. Die Abgeltungsteuer fällt dann Jahr für Jahr auf künftige Erträgnisse auf dem anonymen Konto an. Anstelle einer solchen Zahlung soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Bankbeziehungen in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden zu offenbaren. Auch in diesem Fall soll die Nachbesteuerung pauschal erfolgen können. Es bleibt abzuwarten, ob dieses Abkommen tatsächlich ratifiziert wird und 2013 in Kraft tritt. Das Land NRW hat erklärt, dass Abkommen gehe nicht weit genug und es würde deshalb im Bundesrat die Zustimmung verweigern. Es wird eine Nachverhandlung Deutschland Schweiz geben, die jedoch nicht zu Gunsten der Steuerpflichtigen ausgehen dürfte. Selbstanzeigen noch aktuell |
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Berliner Testament - Steuerfalle |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Eine noch immer sehr häufige Testamentsgestaltung lautet: „ Der Überlebende von uns beiden erbt das gesamte Vermögen des Erstversterbenden. Nach dem Tode des Längstlebenden erben unsere Kinder zu gleichen Teilen“ Haben die Ehegatten zwei Kinder, erben diese aufgrund dieses sogenannten „Berliner Testaments“ nach dem Tod des erstversterbenden Ehemanns nichts, sie erben erst mit dem Tod des letzten Elternteils. Der Sinn dieser Testamentsgestaltung ist in aller Regel, den überlebenden Ehegatte vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu bewahren, wenn auf die Kinder bereits mit dem Tod des Erstversterbenden wesentliche Teile des Vermögens übergehen. Dann wird das "Berliner Testament " oft noch mit einer Pflichtteilsklausel versehen, womit dieses Ziel abgesichert werden soll. Dann enthält das Testament die Klausel: „ Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden sein Pflichtteil verlangen, soll er auch nach dem Tod des Längstlebenden von uns lediglich den Pflichtteil bekommen“.
Neben dem geschilderten Motiv für das „Berliner Testament“ will der Erstversterbende in aller Regel auch sichergestellt wissen, dass sein Nachlass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten an die gemeinschaftlichen Kinder und keine andere Person fällt. Deshalb strebt er eine beiderseitige verbindliche Bindung an. Die Testamentsgestaltung des „Berliner Testaments“ kann – soweit es um die Sicherung eines sorgenfreien Lebensabends des überlebenden Ehegatten geht- aber wirtschaftlich nicht erforderlich sein, wenn die finanziellen
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Im Erbfall treten leicht Probleme mit Banken auf, die das Konto des Erblassers sperren. Dann steht der Erbe - oft der überlebende Ehepartner - unter Umständen ohne Mittel da. Ob und welchem Umfang Verfügungen über die Konten des Erblassers nach dem Tod möglich sind, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Unproblematisch ist der Fall, wenn nur ein Erbe vorhanden ist oder eine Kontovollmacht vorliegt. Dann muss die Bank alle Verfügungen des Erben über das Konto des Verstorbenen ausführen. Hinterlässt der Verstorbene mehrere Erben, steht für die Bank zunächst nicht fest, wer Erbe des Kontos ist. Sie wird bei solchen Zweifeln Verfügungen über Kontoguthaben grundsätzlich nicht ausführen. Beruft sich der Erbe auf eine Kontovollmacht, kann die Bank dem Erben trotzdem einen Zugang zum Konto verweigern. Denn normale Vollmachten gelten grundsätzlich nicht über den Tod hinaus. Anders ist es, wenn die Vollmacht auch über den Tod hinaus gilt. Aber selbst dann kann die Bank eine Verfügung über das Konto zurückweisen, wenn sie Zweifel daran hat, ob der verfügende Erbe verfügungsberechtigt geblieben ist, etwa weil ein Widerruf der Vollmacht erfolgt ist. Denn eine vom Verstorbenen erteilte Vollmacht kann von den Erben widerrufen werden, soweit der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Beispiel: Der Ehemann verstirbt und hinterlässt ohne Testament seine Ehefrau und zwei erwachsene Kinder, davon einen Sohn aus seiner ersten Ehe. Der Sohn widerruft noch vor der Bestattung sämtliche Kontovollmachten bei der Bank. In diesem Fall wird die Bank zunächst keine Verfügungen über das Konto zulassen, wenn die Kontovollmacht das Recht der Erben auf Widerruf nicht ausschließt. Zu beachten ist bei Vermögen im Ausland, dass es in vielen ausländischen Rechtsordnungen nicht möglich ist, Vollmachten über den Tod hinaus zu erteilen.In diesem Fall hilft es nur, die Vollmacht dem deutschen Recht als anwendbar zu erklären. Um Probleme mit den Banken unmittelbar nach dem Tod bis zur Erteilung eines Erbscheins zu vermeiden, empfiehlt es sich auf jeden Fall neben einer Bankvollmacht auch in einem Testament eine kontinuierliche Vermögensverwaltung ab dem Erbfall vorzusehen.
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