| BGH-Pressemitteilungen |
| Alle Pressemitteilungen aus dem Jahre 2010 |
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| Kindergeld- bzw. Familienkassen |
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| Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen |
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Die Kindergeld- bzw. Familienkassen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren. Sie können strafrechtliche Ermittlungsverfahren in eigener Zuständigkeit durchführen, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Überzahlung von Kindergeld vorliegt. Die Möglichkeiten, etwaigen unberechtigten Bezug  von Kindergeldzahlungen aufzudecken, werden ab Januar 2009 deutlich größer. Bis zum 31.12.2008 schickt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nämlich jedem der 82 Millionen Deutschen ein persönliches Mitteilungsschreiben, in dem seine persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) und die gespeicherten Eckdaten mitgeteilt werden. Gespeichert werden Familienname, frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift, zuständige Finanzbehörden. Mit der neuen Nummer sollen Steuerhinterziehungen und Sozialmissbrauch verhindert werden. Nach dem Finanzverwaltungsgesetz ist das BZSt auch zuständig für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs (Kindergeld) und leitet im Rahmen dieser Zuständigkeit die Steuer-ID Nummer an Finanzämter und die Sozialbehörden weiter, darunter auch an die Kindergeld- bzw. Familienkassen, die einen Datenabgleich vornehmen können. So kann u.a. der unberechtigte Bezug von Kindergeld aufgedeckt werden, wenn z. B. von dem Kind die Einkommensgrenze überschritten wird, weil das Kind Arbeitslohn oder sonstige Einkünfte hat, die der Kindergeld- bzw. Familienkasse über Recherchen aufgrund der Steuer-ID  Nummer bekannt werden. Eltern, die das Kindergeld beantragt haben und beziehen, können sich nicht darauf berufen, von den Einkünften des Kindes nichts gewusst zu haben. Diese müssen immer über den Werdegang der Kinder informiert sein. Das gilt auch, wenn die Kinder nicht mehr in der elterlichen Wohnung wohnen. Das gilt auch für sämtliche Änderungen in den für die Leistung erheblichen Verhältnissen. Diese sind unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen. In allen Merkblättern der Kindergeld- bzw. Familienkassen wird darauf hingewiesen, dass jede Veränderung im Haushalt mitgeteilt werden muss. Wegen der umfangreichen Hinweise über die Mitwirkungspflichten auf dem Antrag auf Gewährung von Kindergeld, dem Bescheid und im Merkblatt wird demjenigen, der falsche Angaben macht oder Änderungen der Verhältnisse nicht umgehend bekannt gibt und trotzdem Leistungen empfängt, unterstellt, dass er sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil verschaffen will. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt monatlich die Rückzahlung wird jedoch in einem Betrag verlangt. Grundsätzlich werden keine Ratenzahlungen eingeräumt. Die Kindergeldkasse kann sich auf den Standpunkt stellen, dass die Aufnahme eines Kredites zur Begleichung der Schuld zuzumuten ist. Falls die Umstände eine einmalige Zahlung jedoch nicht erlauben, gewähren die Familienkassen im Einzelfall dennoch auch eine verhandelbare Ratenzahlung. Werden der Kindergeld- bzw. Familienkasse Änderungen vorenthalten und der Anspruch auf Kindergeld weiterhin in Anspruch genommen oder werden schon bei Antragstellung falsche Angaben gemacht oder Informationen beschönigt, die zur Bemessung des Betrages wesentlich sind, kann das auch strafrechtliche Folgen haben. Unrichtige oder unvollständige Angaben oder pflichtwidriges Unterlassen von Mitteilung der für die Leistung von Kindergeld erheblichen Verhältnisse können nämlich zu einer Strafverfolgung wegen einer Steuerstraftat bzw. Ordnungswidrigkeit gem. § § 16 Abs. 1 Nr. 2 BkGG und möglicherweise wegen Betrugs führen. Durch eine straf- bzw. bußgeldbefreiende Selbstanzeige kann wirksam eine strafrechtliche Sanktion vermieden werden, wenn der Kindergeld- bzw. Familienkasse die Falschangaben oder unterlassenen Mitteilungen noch nicht bekannt geworden sind. Zurückzuzahlen ist in jedem Fall das zu Unrecht erhaltene Kindergeld. Sofern der Fall als Steuerhinterziehung angesehen wird, entstehen auch Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Diese Zinsen betragen 0,5% je Monat. Ist es für eine Selbstanzeige zu spät, weil die Kindergeldkasse bereits konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat hat, kommt eine Einstellung der Steuerstraftat und bzw. Ordnungswidrigkeit gegen Auflagen in Betracht. Ob eingestellt wird, hängt davon ab, welche Schwere der Schuld angenommen wird. Eine Einstellung wird übrigens in keinem Fall seitens der Kindergeld- bzw. Familienkasse erfolgen. Hierfür ist die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts zuständig. |