Dr. Schaefer-Drinhausen & Partner GbR

Rechtsanwalts- vereidigter Buchprüfer- und Steuerberatersozietät

aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

Entscheidung: V R 28/08
Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Musiker

Entscheidung: II R 25/08
Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz

Entscheidung: II R 29/08
Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger

Entscheidung: VIII R 24/08
Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

Entscheidung: VII R 19/09
Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossen worden ist

Entscheidung: I R 97/08
Steuerneutrale Sacheinbringung von Namensrechten als wesentliche Betriebsgrundlage

Entscheidung: VII R 24/09
Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

Entscheidung: II B 168/09
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines diesem zugrunde liegenden Gesetzes (hier: ErbStG)

aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs

BGH-Pressemitteilungen
Alle Pressemitteilungen aus dem Jahre 2010
Große Vermögen verschenken PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Im Erbfall können die Erben, namentlich bei größerem Vermögen – trotz der wesentlich erhöhten Freibeträge, die  nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuergesetz gelten - vor einem erheblichen Liquiditätsengpass stehen, wenn keine baren Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer vorhanden sind.

Somit kann auch nach dem neuen Gesetz durch eine optimierte Vermögensübertragung auf Kinder und Enkel erhebliches Steuersparpotenzial ausgeschöpft werden, insbesondere bei langfristiger Planung und schrittweisem Übergang des Vermögens durch Schenkungen.

Der Trick ist, die gesetzlichen Freibeträge mehrfach auszunutzen. Denn anders als beim Erbfall können diese Freibeträge im Abstand von je zehn Jahren jeweils neu geltend gemacht werden.

Die konsequente Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten kann, gerade wenn das Vermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht, die durch Steuerreformgesetz eingetretene Verschlechterung durch die neuen Bewertungsregelungen für Grundbesitz (Verkehrswert) kompensieren.

Ausnutzung der Freibeträge

Die persönlichen Freibeträge wurden für Ehegatten auf 500.000 € [vorher 307.000 €], die für Kinder auf 400.000 € [vorher 205.000 € ] und für Enkel auf 200.000 € [vorher 51.200 €] erhöht. In diesem Rahmen fällt keinerlei Erbschaftssteuer an.

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Steuerfreier Erwerb des elterlichen Wohnungseigentums PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Das Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechtes hat verschiedene Steuerbefreiungen geschaffen, wonach nicht nur eigengenutztes Wohnungseigentum (Wohnung, Einfamilienhaus) unabhängig vom Wert der Immobilie von der Erbschafts- und/oder Schenkungsteuer befreit sind. Eine erhebliche Verbesserung des neuen Gesetzes liegt darin, dass auch eigengenutzte Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und gemischt genutztem Grundstück begünstigt sind.

 Erbschaft

Das Wohnungseigentum bleibt bei einem Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder steuerfrei, wenn eine Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Erbfall vorlag und der Erbe unverzüglich selbst in das Objekt einzieht. Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gilt das aber nur, soweit die Wohnfläche der bezogenen Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Bei der Flächenberechnung zählen Nutzflächen (zum Beispiel Keller, Garagen) nicht mit.  Eine größere Wohnung wird, soweit die Größe 200 m2 übersteigt, anteilig versteuert. Dabei kann aber der wesentlich erhöhte persönliche Freibetrag genutzt werden und gegebenenfalls insoweit noch Steuerfreiheit erlangt werden.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erbe das Wohnungseigentum innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, soweit er nicht aus "zwingenden Gründen" an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.

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Wenn die Steuerfahndung morgens klingelt PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Wenn das Finanzamt den Verdacht hat, betrogen zu werden, schickt es die Steuerfahnder.   Das Finanzamt hat viele Quellen, aus denen sich ein Verdacht falscher Angaben in der Steuererklärung ergeben kann.

Mit so genannten Plausibilitätsprüfungen wird jede Steurerklärung überprüft. Der Veranlagungsbeamte achtet beim Bearbeiten der Steuerklärung darauf, ob die Angaben wirklich einen Sinn ergeben und ob Angaben - z.B. Kilometerangaben bei Fahrten mit dem Pkw- zutreffend sind.   Steuerfahnder ermitteln kleine Online-Gewinne.

Mit   Spezial-Software X Pider" durchforstet die Finanzverwaltung Plattformen wie Ebay nach Onlinehändlern, die hohe Umsätze, viele Bewertungen und Verkäufe haben. Nach den Geschäftsbedingungen von "eBay" können   z.B. personenbezogene Daten, Äußerungen in den eBay-Cafes, Zeit, Art, Dauer, Inhalt oder Häufigkeit der Nutzung gespeichert werden. Finden die Fahnder eine Häufung von Verkäufen, verfolgen sie die Spur weiter. Der Klarname hinter der E-Mail-Adresse wird ermittelt. Dann prüfen die Ermittler die Steuerakte beim zuständigen Finanzamt.

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Kontoabrufverfahren und Selbstanzeige PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Bereits seit 2003 spähen Behörden zur Ermittlung von Wirtschafts- und Steuerstraftaten Kontonummern, Kontoinhaber und die Kontoeröffnungsdaten bei Banken heimlich aus. Für die Zwecke der Festsetzung und Vollstreckung von Steuern dürfen seit April 2005 das auch ganz normale Finanzbeamte. Da auch das Bundesverfassungsgericht im April 2005 diese Kontenabrufverfahren für zulässig erklärt hat, wurde das Bankgeheimnis de facto abgeschafft. Es entstand der "gläserne Bankkunde", dessen Bankverbindungen damit lückenlos bekannt werden. Nicht deklarierte Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge, Spekulationsgewinne können im darauf folgenden Auskunftsverfahren schnell entdeckt werden.

Die Entdeckung von Konten und Depots, die bisher den Finanzbehörden unbekannt waren, kann somit zu erheblichen Steuernachforderungen und zur Verfolgung wegen einer Steuerhinterziehung führen.

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Schenken - eine Alternative zum Vererben PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

 

Der Artikel gilt nur für Erb- und Schenkungsfälle nach dem bis zum 31.12.2008 geltenden Recht

Im Erbfall können die Erben vor einem erheblichen Liquiditätsengpass stehen, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus Grundvermögen besteht und keine baren Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer vorhanden sind. Eine geschickte Nachlassplanung kann durch Verminderung der Steuerlast dieses Problem mildern oder sogar beseitigen.

Generell gilt, dass eine optimierte Vermögensübertragung mittels Schenkungen erhebliches Steuersparpotenzial enthalten kann, insbesondere bei langfristiger Planung und schrittweisem Übergang des Vermögens auf die Erben durch Schenkungen.

Die Versorgung des Schenkers im Alter muss dabei nicht gefährdet sein.

Der Trick ist, die gesetzlichen Freibeträge mehrfach auszunutzen. Denn anders als beim Erbfall können diese Freibeträge im Abstand von je zehn Jahren jeweils neu geltend gemacht werden. Die Freibeträge betragen je Kind und Schenker € 205.000,00.

Wer beispielsweise mehrere vermietete Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses besitzt, kann also Wohnungen, deren Wert nicht höher als die Freibeträge ist, alle 10 Jahre an seine Kinder steuerfrei verschenken.

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