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aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

Entscheidung: V R 28/08
Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Musiker

Entscheidung: II R 25/08
Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz

Entscheidung: II R 29/08
Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger

Entscheidung: VIII R 24/08
Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

Entscheidung: VII R 19/09
Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossen worden ist

Entscheidung: I R 97/08
Steuerneutrale Sacheinbringung von Namensrechten als wesentliche Betriebsgrundlage

Entscheidung: VII R 24/09
Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

Entscheidung: II B 168/09
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines diesem zugrunde liegenden Gesetzes (hier: ErbStG)

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Schwarzgeld erben PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Auch das Erben hat mitunter seine Tücken. Oft genug stellt der Erbe fest, dass sich im Nachlass Schwarzgelder auf ausländischen Konten befinden.

Wenn die Erbschaft mehreren Personen anfällt, treffen oft gegensätzliche Interessen und Vorstellungen bezüglich der Behandlung der Schwarzgelder auf den Nummern- oder Pseudokonten im Erbe aufeinander.

Wenn der Erbe oder die Erben sich korrekt verhalten, muss dem Finanzamt das geerbte Schwarzgeld zur Nachversteuerung angemeldet werden.

Außerdem besteht die Gefahr, dass sich die Erben einer Strafverfolgung aussetzen, wenn das Schwarzgeld trotz Kenntnis der Steuerhinterziehung des Erblassers nicht zur Nachversteuerung dem Finanzamt gemeldet wird oder die Nacherklärung unvollständig ist.

Werden insbesondere die laufenden Erträgnisse nicht in der ersten Einkommensteuer -erklärung nach dem Erbanfall aufgenommen, sondern verschwiegen, machen sich die Erben selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar. Mehrere Erben bilden eine steuerliche Hinterziehungsgemeinschaft

Jeder Erbe kann allerdings für sich persönlich Straffreiheit erkaufen, wenn er seinen Anteil allein dem Finanzamt erklärt und nachversteuert und zum Zeitpunkt seiner Erklärungen die Schwarzgelder dem Finanzamt noch nicht bekannt waren.

Insbesondere einem erbenden Ehegatten muss dringend die Erklärung der hinterzogenen Beträge empfohlen werden. Bei einem Ehegatten wird nämlich bei einer Zusammenveranlagung davon ausgegangen, dass er von den verschwiegenen Einkünften wusste. Einem erbenden Ehegatten kann in solchen Fällen nur eine Selbstanzeige nutzen, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Erfolgt die Nacherklärung ohne Mitteilung an die die übrigen Miterben, kommt für diese eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht.

Trotzdem sollte keinesfalls überstürzt gehandelt werden, sondern zunächst die zahlenmäßigen Grundlagen der Schwarzgelder (Herkunft der Mittel, Erwerbszeitraum, Jahreserträgnisse etc.) ermittelt werden. Stellt sich dann erst später heraus, dass die erforderlichen Kontoangaben nicht vollständig waren oder werden die Schwarzgeldkonten erst später bekannt, können die insoweit unvollständigen Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt werden

Die Folge ist, dass nicht nur die ursprünglich vom Erblasser geschuldete Steuern, sondern darüber hinaus auch noch Hinterziehungszinsen auf den nachzuzahlenden Steuerbetrag zu zahlen sind. Schlimmstenfalls- je nach dem Zeitpunkt und der Herkunft - muss noch der Erwerb des Kapitals "versteuert" werden. Dann können, wenn die Mittel aus gewerblichen Quellen stammen, noch neben Ertragsteuern auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer entstehen.

Weiterhin müssen die erzielten laufenden Erträge versteuert werden.

Mit den nachzuzahlenden Steuern und den Hinterziehungszinsen ist das Schwarzgeld oft weg, weil jährlich 6% des geschuldeten Betrages an Zinsen hinzukommen.

Oft genug stellen sich für die Erben die Steuerschulden aber erst lange Zeit nach der Annahme der Erbschaft heraus, zum Beispiel, weil die Guthaben auf schwarzen Konten erst nach und nach bekannt werden.

Will man vermeiden, mit unbekannten Schulden, insbesondere Steuerschulden, konfrontiert zu werden und hierfür unbeschränkt und mit dem privaten Vermögen zu haften, kann man bei dem Gericht ein Aufgebotsverfahren beantragen. Mit dem Aufgebot werden alle Gläubiger des Erblassers, auch das Finanzamt, aufgefordert, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen der Erblasser noch schuldete.

Versäumt es das Finanzamt, seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, so haftet der Erbe nur noch mit dem Nachlassüberschuss nach Befriedigung der Gläubiger von angemeldeten Forderungen. muss sich dann ebenfalls mit dem Überschuss aus dem Nachlass zufrieden geben. Das gilt auch für nicht entdeckte Schwarzgelder.

Autor:

RA Dr. Schaefer-Drinhausen