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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Erben macht reich, sollte man meinen. Doch Vorsicht ist geboten. Denn auch Schulden werden vererbt.
Zu den vererbbaren Schulden zählen neben den normalen Verbindlichkeiten wie Bankdarlehen, Hypothekschulden, Abzahlungskredite und Kontoüberziehung Miet- und Steuerschulden auch Erbfallschulden, also Kosten der Bestattung, Erbschaftsteuer, Unterhaltsansprüche, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.
Da kurz nach dem Todesfall im Regelfall noch nicht erkennbar sei, ob mehr Schulden als Vermögensgegenstände hinterlassen wurden, muss zunächst alles vermieden werden, was später als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte, z. B. das Entgegennehmen von Gegenständen der Erbschaft und das Beantragen eines Erbscheins.
Denn: Wer eine Erbschaft annimmt, kann sie später möglicherweise nicht wieder zurückweisen und bleibt damit gegebenenfalls auf Schulden sitzen. |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Schwarzgeld ade - zurück in die Steuerehrlichkeit ! Alle stattlichen Versuche der Vergangenheit, das heimliche Verschaffen unversteuerten Geldes in die sogenannten Steueroasen zu unterbinden oder Schwarzgeld in größerem Umfang zurückzuholen, sind im Ergebnis gescheitert. Jedoch hat die hohe Staatsverschuldung, die im Rahmen der Finanzkrise aufgetreten ist, im Jahre 2009 zu weit gehenden deutschen und EU-weiten Maßnahmen und zu internationalen Abkommen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehungen geführt. So ist das "Gesetz zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken und der Steuerhinterziehung“ verabschiedet worden. In die Abgabenordnung wurden u.a. die Ausweitung der Prüfungsrechte der Finanzbehörden sowie eine Verschärfung der Mitwirkungspflichten bei Kapitalanlagen im Ausland aufgenommen. Multilateral haben sich die OECD- Staaten, zu denen die Staaten der EU zählen, grundsätzlich zur gegenseitigen Auskunft verpflichtet eine internationale Rechtshilfe vereinbart. Mit diesen Maßnahmen sollen endgültig die Steueroasen trockengelegt werden. den Anleger von Schwarzgeld soll kein Bankgeheimnis mehr schützen. Bis auf Schwarzgeld auf echten Nummernkonten dürften diese neuen Möglichkeiten den gewünschten Erfolg erreichen, denn auch bei Zwischenschaltung von Stiftungen und Trusts sollen nach dem Vorschlag der EU-Kommission die Banken verpflichtet werden, bei der Zahlung an einen außerhalb des EU Staatsgebietes Empfänger, den Stifter beziehungsweise Trust und Gründer bekannt zu geben. Viele , die bisher auf das Bankgeheimnis vertraut haben, müssen also damit rechnen, dass die Banken den Behörden künftig europaweit Informationen allgemein und nicht nur bei Verdacht von Steuerhinterziehung oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens erteilen. Nach dem Änderungen im OECD – Musterabkommen reicht es jetzt für die Bekanntgabe der Daten aus, dass die Kontoinformationen für Besteuerungszwecke Relevanz haben, was in aller Regel der Fall ist. Diese rigorose Regelung gilt allerdings zurzeit nur in Belgien. Die Schweiz leistet wegen des gesetzlich verankerten Bankgeheimnisses nur in Fällen des Verdachts auf Steuerhinterziehung Amtshilfe. Auskunft soll außerdem "nur im Einzelfall und auf konkrete Anfrage" erfolgen (keine "fishing-expeditions"). Gleiches gilt für Liechtenstein, Österreich und Luxemburg. Auch hier wird erst bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung Rechtshilfe geleistet. |
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Nachbarstreit wegen Rauch, Ruß und Glockengeläut |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Nachbarn ärgern sich über das Laub das in den eigenen Garten fällt, über herüberhängende Zweige, Bäume und Sträucher auf der Grenze, aber auch über Gerüche die vom nächtlichen Grillen im Garten des Nachbargrundstückes herrühren, über Musik und Geräusche, die von der Party oder den Kirchenglocken ausgehen, über Lichtimmissionen ebenso wie über Schatten von grenznahen Bäumen und Sträuchern.
So wundert es nicht, dass das Verhältnis zwischen Nachbarn zu den konfliktträchtigsten Bereichen des täglichen Lebens zählt.
Bei der Frage, ob eine Beeinträchtigung geduldet werden muss, gehen die Meinungen zwischen den streitenden Nachbarn oft auseinander.
Folgende interessante Urteile sind ergangen:
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Große Vermögen verschenken |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Im Erbfall können die Erben, namentlich bei größerem Vermögen – trotz der wesentlich erhöhten Freibeträge, die nach dem am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Erbschaftsteuergesetz gelten - vor einem erheblichen Liquiditätsengpass stehen, wenn keine baren Mittel zur Begleichung der Erbschaftssteuer vorhanden sind. Somit kann auch nach dem neuen Gesetz durch eine optimierte Vermögensübertragung auf Kinder und Enkel erhebliches Steuersparpotenzial ausgeschöpft werden, insbesondere bei langfristiger Planung und schrittweisem Übergang des Vermögens durch Schenkungen. Der Trick ist, die gesetzlichen Freibeträge mehrfach auszunutzen. Denn anders als beim Erbfall können diese Freibeträge im Abstand von je zehn Jahren jeweils neu geltend gemacht werden. Die konsequente Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten kann, gerade wenn das Vermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht, die durch Steuerreformgesetz eingetretene Verschlechterung durch die neuen Bewertungsregelungen für Grundbesitz (Verkehrswert) kompensieren. Ausnutzung der Freibeträge Die persönlichen Freibeträge wurden für Ehegatten auf 500.000 € [vorher 307.000 €], die für Kinder auf 400.000 € [vorher 205.000 € ] und für Enkel auf 200.000 € [vorher 51.200 €] erhöht. In diesem Rahmen fällt keinerlei Erbschaftssteuer an. |
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Steuerfreier Erwerb des elterlichen Wohnungseigentums |
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Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen
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Das Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechtes hat verschiedene Steuerbefreiungen geschaffen, wonach nicht nur eigengenutztes Wohnungseigentum (Wohnung, Einfamilienhaus) unabhängig vom Wert der Immobilie von der Erbschafts- und/oder Schenkungsteuer befreit sind. Eine erhebliche Verbesserung des neuen Gesetzes liegt darin, dass auch eigengenutzte Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und gemischt genutztem Grundstück begünstigt sind. Erbschaft
Das Wohnungseigentum bleibt bei einem Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder steuerfrei, wenn eine Selbstnutzung durch den Erblasser bis zum Erbfall vorlag und der Erbe unverzüglich selbst in das Objekt einzieht. Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gilt das aber nur, soweit die Wohnfläche der bezogenen Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Bei der Flächenberechnung zählen Nutzflächen (zum Beispiel Keller, Garagen) nicht mit. Eine größere Wohnung wird, soweit die Größe 200 m2 übersteigt, anteilig versteuert. Dabei kann aber der wesentlich erhöhte persönliche Freibetrag genutzt werden und gegebenenfalls insoweit noch Steuerfreiheit erlangt werden.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erbe das Wohnungseigentum innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, soweit er nicht aus "zwingenden Gründen" an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist. |
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